AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Tiefgarage Zentrum Herrnau (Einfahrtsanschrift Alpenstraße 48 sowie Einfahrtsanschrift Friedensstraße 6, in 5020 Salzburg).

1. Allgemeines

1.1 Die Nutzung der Garagen- oder Stellflächen (im Folgenden kurz „Garage“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages gestattet. Dieser Nutzungsvertrag wird zwischen der Grundstein Immobilien GmbH als Betreiber der Garage einerseits und dem Nutzer (ob Dauer- oder Kurzparker) der Garage bzw. der Außenparkplätze (im Folgenden als „Kunde“ bezeichnet) andererseits abgeschlossen. Für Kurzparker wird ein kurzfristiger Nutzungsvertrag durch das Entnehmen einer Einfahrtsberechtigung (z. B. Einfahrtsticket, Parkticket oder die Nutzung eines berechtigten Mediums wie z.B. eine Kreditkarte) abgeschlossen. Dauerparker müssen einen schriftlichen Nutzungsvertrag (Dauerparkvertrag) abschließen und bezahlen eine monatliche Einstellgebühr. Sog. Dienstbarkeitsberechtigte sind von einer Parkgebühr ausgenommen.

 

1.2 Die Betriebszeiten (Öffnungszeiten) der Garage werden sowohl beim Ein- als auch beim Ausfahren sowie an allen Zugängen angezeigt.

 

1.3 Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).

 

1.4 Mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages akzeptiert jeder Kunde diese Garagen- bzw. Einstellbedingungen (im Folgenden „Garagenordnung“ genannt). Falls der Kunde den Bedingungen der Garagenordnung nicht zustimmt, kann er die Garage verlassen, wenn dies unverzüglich (spätestens innerhalb von 10 Minuten nach der Einfahrt) erfolgt.

 

1.5 Die nachstehenden Bedingungen und Vorschriften sind ebenfalls auf die Nutzer der Außenparkplätze des Zentrum Herrnau anzuwenden (mit Ausnahme der für die Raiffeisenbank-Filiale zugeordneten Stellplätze sowie mit Ausnahme der Bestimmungen unter Punkt 4.) Gebühren, Tarife und Betriebszeiten). Für die vom Betreiber markierten Außenparkplätze gilt eine maximal zulässige Parkdauer von 30 Minuten (derzeit gratis). Es gilt Parkuhrenpflicht. Wird die maximal zulässige Parkdauer von 30 Minuten überschritten oder ist im KFZ eine Parkuhr nicht ersichtlich bzw ist die Angabe auf der verwendeten Parkuhr nicht schlüssig, ist der Betreiber berechtigt dem Nutzer eine Pönale auszustellen, das KFZ des Parkplatznutzers auf Kosten des Nutzers abzuschleppen sowie etwaige weitere Gebühren für Aufwendungen des Parkwächters, der Erhebung von Halterabfragen oder etwaige weitere Rechtsanwalts, Betreibungs- oder Gerichtskosten zu verlangen.

2. Gegenstand des Vertrages

2.1 Mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages erhält der Kunde die Berechtigung, ein verkehrstaugliches, betriebssicheres und fahrbereites (Kraft-)Fahrzeug auf einem freien, markierten und geeigneten Stellplatz abzustellen. Etwaige Einschränkungen (z. B. Reservierungen oder begrenzte Abstelldauer) sind hierbei strikt zu beachten. Parkplätze, die für Menschen mit Behinderungen gekennzeichnet sind, dürfen ausschließlich von berechtigten Personen mit einem gut sichtbaren, gültigen Behindertenausweis gemäß § 29b StVO genutzt werden.

 

2.2 Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht nur, wenn eine schriftliche Vereinbarung mit dem Garagenbetreiber getroffen wurde. In der Garage ist die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit ist zu beachten. Das Abstellen von Fahrzeugen ohne gültiges polizeiliches Kennzeichen ist verboten.

 

2.3 Der Garagenbetreiber übernimmt weder die Bewachung noch die Aufbewahrung des Fahrzeugs, seines Zubehörs oder irgendwelcher Gegenstände, die sich im Fahrzeug befinden oder mit dem Fahrzeug in die Garage gebracht werden. Insofern wird jegliche Obsorge des Garagenbetreibers für die eingestellten Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände ausgeschlossen.

 

2.4 Die Berechtigung der Einfahrt in die Tiefgarage mittels einspuriger Kraftfahrzeuge wie bspw. Mopeds, Roller, Motorräder als auch mittels Scootern, Fahrrädern, Skateboards, Inlineskates sowie das Abstellen der genannten Fahrzeuge ist grundsätzlich untersagt, es sei denn es wurde eine gesonderte und im Einzelnen schriftliche Vereinbarung mit dem Garagenbetreiber getroffen.

3. Haftungsbedingungen

3.1 Der Garagenbetreiber übernimmt keinerlei Haftung für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigungen usw., unabhängig davon, ob diese Dritten berechtigt oder unberechtigt in der Garage anwesend sind. Für Sachschäden, die aufgrund eines Betriebsstopps der Anlage entstehen, sowie für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber nur, wenn diese durch ihn oder seine Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und dem Garagenpersonal vor Verlassen der Garage unter Vorlage des Parkscheins oder der Einstellberechtigung gemeldet werden.

 

3.2 Der Garagenbetreiber haftet zudem nicht für Schäden, die direkt oder indirekt durch Katastrophenereignisse (z. B. Hochwasser o. Ä.) oder höhere Gewalt verursacht werden.

 

3.3 Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und die Garage dann unverzüglich zu verlassen.

 

3.4 Den Anweisungen des Garagenpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Ablaufs Folge zu leisten.

 

3.5 Etwaige Beschädigungen an Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen, die durch den Kunden verursacht werden, sind sofort und vor der Ausfahrt dem Garagenpersonal zu melden, ebenso wie festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.

4. Gebühren, Tarife und Betriebszeiten

4.1 Der jeweils geltende Tarif, zusätzliche Gebühren und die Betriebszeiten sind dem Aushang zu entnehmen.

 

4.2 Die Einfahrt, Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten mit einer Einfahrtsberechtigung (siehe Punkt 1.1) möglich.

 

4.3 Kurzparker können während der Betriebszeiten nach Bezahlung der Einstellgebühr an der Kasse oder am Ausfahrtsgerät ausfahren. Erfolgt die Ausfahrt unmittelbar nach der Einfahrt, zum Beispiel aus Gründen gemäß Punkt 1.3, ist dies kostenfrei möglich (spätestens innerhalb von 10 Minuten). Dauerparker verlassen die Garage mit einer Berechtigungskarte (Dauerparkkarte).

 

4.4 Nach Bezahlung der Einstellgebühr hat der Kunde (Kurzparker) bis zum Passieren des Ausfahrtsschrankens eine angemessene Zeit zur Abholung seines Fahrzeugs (spätestens innerhalb von 10 Minuten). Bei verspäteter Ausfahrt ist der über den bezahlten Zeitraum hinausgehende Zeitraum nachzuzahlen.

 

4.5 Wird das Fahrzeug ununterbrochen länger als 2 Tage abgestellt, muss der Kunde dem Garagenbetreiber seine Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer usw.) mitteilen; andernfalls ist der Garagenbetreiber berechtigt, die hieraus erwachsenen notwendigen eigenen Aufwendungen (insbes. für Halterabfragen, Rechtsanwalts- und Mahnkosten, etc.) in Rechnung zu stellen.

5. Abstellen des Fahrzeuges

5.1 Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür vorgesehenen, gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte nicht behindert werden und keine anderweitig reservierten Stellplätze unbefugt genutzt werden, wie beispielsweise Behindertenparkplätze oder andere reservierte Parkflächen. Andernfalls ist der Betreiber berechtigt, eine Pönale gemäß Aushang zu erheben.

 

5.2 Sollte ein Fahrzeug in einer Weise abgestellt werden, die gegen diesen Vertrag verstößt oder den Verkehr behindert (insbesondere wenn eine Abschleppung gemäß der StVO erforderlich wäre) oder ein Fahrzeug vollständig außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird, ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz blockiert, oder die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird, ist der Garagenbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verlegen und gegebenenfalls so zu sichern, dass der Kunde das Fahrzeug ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers nicht mehr bewegen kann. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

6. Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges

6.1 Die maximale Abstelldauer für ein Fahrzeug beträgt 30 Tage, es sei denn, es wurde eine individuelle Sondervereinbarung (z. B. Dauerparkvertrag) getroffen.

 

6.2 Der Garagenbetreiber ist berechtigt, das abgestellte Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Kunden zu entfernen, wenn:

 

  • • die Höchstdauer des Abstellens überschritten wurde,

 

  • • die fällige Einstellgebühr den offensichtlich geringen Wert des Fahrzeugs übersteigt. Der geringe Wert des Fahrzeugs muss von einer fachkundigen Person festgestellt werden,

 

  • • das Fahrzeug durch das Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere, insbesondere sicherheitsrelevante Mängel den Betrieb der Garage gefährdet oder beeinträchtigt (z. B. abgelaufene oder ungültige Überprüfungsplakette),

 

  • • das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während des Abstellens die polizeiliche Zulassung verliert, oder

 

  • • das Fahrzeug verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Stellplätzen abgestellt wurde.

 

6.3 In diesen Fällen steht es dem Garagenbetreiber frei, das Fahrzeug innerhalb der Garage umzuparken und gegebenenfalls so zu sichern, dass der Kunde das Fahrzeug ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers nicht mehr bewegen kann.

 

6.4 Bis zur Entfernung des Fahrzeugs aus der Garage kann der Garagenbetreiber zusätzlich zu den Kosten der Entfernung ein Entgelt erheben, das dem gültigen Einstelltarif entspricht.

 

6.5 Ein geringwertiges Fahrzeug – insbesondere ein Fahrzeug ohne Kennzeichen – berechtigt den Garagenbetreiber zur Verwertung des Fahrzeugs. Ansprüche früherer Besitzer sind auf den Verwertungserlös begrenzt (gemäß § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten an den nachweislich Berechtigten ausgezahlt wird.

7. Verhaltensvorschriften

7.1 Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher sowie für den Straßenverkehr zugelassen sein. Das Entfernen von Kennzeichentafeln, beispielsweise für eine Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers gestattet.

 

7.2 Besonders untersagt sind:

 

  • • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht, 

 

  • • die Nutzung der Garage durch Fahrzeuge mit Gasantrieb, 

 

  • • rückwärts Einparken, 

 

  • • das Abstellen und Lagern von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Materialien, 

 

  • • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten, insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, das Aufladen von Starterbatterien sowie das Ablassen von Kühlwasser; das längere Laufenlassen des Motors, das Testen des Motors sowie das Hupen, unbefugtes Anschließen an Stromsteckdosen bspw. für das Aufladen von elektrobetriebenen Fahrzeugen; 

 

  • • das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten Betriebssystemen (insbesondere bei Treibstoff-, Öl- oder Flüssigkeitsverlusten) oder solchen, die sicherheitsrelevante Mängel aufweisen und nicht den verkehrstechnischen Vorschriften entsprechen (z. B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette), 

 

  • • das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne gültiges Ersatzkennzeichen ohne Zustimmung des Garagenbetreibers, 

 

  • • das Abstellen von Fahrzeugen auf Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen sowie im Bewegungsbereich von Türen und Toren, 

 

  • • das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Genehmigung des Garagenbetreibers, 

 

  • • das Einfahren sowie Abstellen in der Tiefgarage oder das Abstellen an den Außenstellplätzen der in Punkt 2.4) genannten Fahrzeuge. Diese Garagenordnung gilt ausdrücklich nicht für die Außenstellplätze der Raiffeisenbank-Filiale.

8. Verlust/Beschädigung von Parkticket oder Dauerparkkarte

8.1 Das Parkticket bzw. die Dauerparkkarte ist sicher und ordnungsgemäß aufzubewahren. Der Kunde trägt das Risiko für Beschädigung oder Verlust.

 

8.2 Sollte das Parkticket oder die Dauerparkkarte beschädigt werden und ihre Funktion nicht mehr gegeben sein, ist der Garagenbetreiber berechtigt, den entstandenen Aufwand sowie die Parkgebühr in Rechnung zu stellen.

 

8.3 Im Falle eines Verlusts des Parktickets oder der Dauerparkkarte muss der Garagenbetreiber umgehend benachrichtigt werden. Ein Ersatztarif ist gemäß Aushang zu bezahlen, es sei denn, die tatsächliche Abstellzeit (bei Kurzparkern) des Fahrzeugs kann nachgewiesen werden. In diesem Fall ist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr gemäß Aushang zu entrichten. In Anwendung dieser Vereinbarung gilt die jeweils aktuelle Fassung des Preislisten-Aushangs als immanenter Vertragsbestandteil. 

 

8.4 Wird der Bereitschaftsdienst der Garagen- bzw. Hausbetreuung außerhalb der Zeiten mit Garagenpersonal aus Gründen in Anspruch genommen, die nicht vom Garagenbetreiber zu vertreten sind, ist der Garagenbetreiber berechtigt, den entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies unabhängig vom jeweiligen Grunde. 

9. Zurückbehaltungsrecht

9.1 Zur Absicherung aller Entgeltforderungen sowie anderer Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Garagennutzung gegenüber dem Kunden entstehen, hat der Garagenbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht am abgestellten Fahrzeug, auch wenn dieses nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.

 

9.2 Um das Zurückbehaltungsrecht durchzusetzen, kann der Garagenbetreiber geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entfernung des Fahrzeugs zu verhindern (z. B. Immobilisierung). Das Zurückbehaltungsrecht kann durch die Stellung einer Sicherheitsleistung abgewehrt werden.

10. Verhalten im Brandfall

10.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist der Feuermelder zu betätigen und die Feuerwehr unter der Notrufnummer 122 zu verständigen. 

Die Meldung sollte folgende Informationen enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Fahrzeug), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Etwaige angebrachte Hinweise zum „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.

 

10.2 Falls notwendig und möglich, gefährdete Personen warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen evakuieren.

 

10.3 Soweit die eigene Sicherheit gewährleistet ist, kann ein Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher unternommen werden. Andernfalls ist die Garage schnellstmöglich zu Fuß zu verlassen.

 

10.4 Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden!

11. Aufzeichnungen durch Video

11.1 Der Garagenbetreiber nutzt eine Videoüberwachungsanlage zum Schutz des Eigentums sowie zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten und der Vertragshaftung gegenüber den Kunden. Der Betrieb erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 12 des Datenschutzgesetzes.

 

11.2 Die Videoaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Überwachung der Fahrzeuge (siehe Punkt 2.3) und begründen keine Haftung des Garagenbetreibers (siehe Punkt 3).

 

11.3 Der Garagenbetreiber ist berechtigt, die Videoaufzeichnungen im Einklang mit den Bestimmungen des § 12 des Datenschutzgesetzes auszuwerten.

 

11.4 Nach § 12 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes dürfen personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang übermittelt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 des Datenschutzgesetzes erfüllt ist.

 

11.5 Der Garagenbetreiber ist berechtigt, die so angefertigten Bild- und Videoaufnahmen für einen angemessenen Zeitraum zu speichern. 

12. Gerichtsstand sowie Erfüllungsort

Für alle Klagen, die gegen einen Verbraucher erhoben werden, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsort hat, ist das Gericht zuständig, das im Sprengel dieses Ortes liegt.

 

Für Verbraucher, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gilt das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Österreich als Gerichtsstand vereinbart. 

 

Im Falle von Streitigkeiten, die aus dem Nutzungsvertrag entstehen und bei denen das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anwendbar ist, ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Garagenbetreibers örtlich zuständig. Der Garagenbetreiber hat jedoch das Recht, auch vor dem allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners oder vor dem sachlich zuständigen Gericht am Standort der Garage zu klagen.

 

Stand 2025